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Landkreis Erding

Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

Lebenslagen

  • Allgemeines

    Informieren Sie sich rund um das Thema Verwaltungsverfahren.

  • Information, Auskunft und Beratung

    Die öffentliche Verwaltung bietet Bürgern und Unternehmern, aber auch anderen Behörden und Einrichtungen Informationen, Auskunft und Beratung zu Verwaltungsverfahren an.

  • Antragsentgegennahme

    Anträge in Verwaltungsverfahren von Behörden und Einrichtungen werden schriftlich oder zur Niederschrift entgegengenommen. Bestimmte Angelegenheiten können auch mündlich beantragt werden. Im Rahmen der eGovernment-Aktivitäten sind zunehmen auch Online-Antragsstellungen möglich.

  • Bearbeitung

    Verwaltungsverfahren beginnen durch eine Antragstellung oder von Amts wegen.

  • Registrierung und Archivierung

    Die zuständige Behörde registriert und bewahrt die Antragsunterlagen sowie die weiter in Verwaltungsverfahren entstehenden und hinzukommenden Dokumente auf. Archivwürdige Unterlagen werden dauerhaft in Archiven archiviert.

  • Einspruch, Widerspruch und Prozess

    Gegen förmliche Bescheide können Rechtsbehelfe (Einspruch, Widerspruch) oder unmittelbar Klage einlegt werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die jedem Bescheid beigefügt wird.

  • Dienstaufsicht

    Die Dienstaufsicht bezieht sich insbesondere auf die persönliche Pflichterfüllung der Beschäftigten und die hiermit in Verbindung stehende innere Ordnung und den Dienstbetrieb in einer Behörde.

  • Fach- und Rechtsaufsicht

    Rechts-und Fachaufsicht ist die von einer staatlichen Behörde gegenüber Kommunen und sonstigen Körperschaften und Anstalten ausgeübte Rechts- und Zweckmäßigkeitskontrolle.

  • Mahnung und Vollstreckung

    Werden im Verwaltungsverfahren angefallene Gebühren nicht bezahlt, kann die Verwaltung mahnen und selbst vollstrecken oder die Vollstreckung durch eine andere Behörde veranlassen.

Weitere Informationen zu dieser Lebenslage und zu Leistungen, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Kommune liegen, finden Sie auf den Seiten des BayernPortals.