Pflege; Anzeige von vorbehaltenen Tätigkeiten
Das Erbringen oder Anbieten von vorbehaltenen Tätigkeiten gegen Entgelt gem. § 4 PflBG ist gem. Art. 16 GDG unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Gleiches gilt für die Beschäftigung entsprechender Personen. Von der Anzeigepflicht gibt es zahlreiche Ausnahmen.
Stand: 13.10.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)