Überörtliche Rechnungsprüfung; Vorlage von Prüfungsberichten
Die von den überörtlichen Prüfungsorganen, d. h. vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband und von den staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter angefertigten Prüfungsberichte müssen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden.
Stand: 06.11.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)