Katastrophenschutz; Durchführung von Übungen
Die Kreisverwaltungsbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten durchzuführen.
Beschreibung
Rechtsgrundlagen
Verwandte Themen
Freigabevermerk
Stand: 01.12.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)