Haushalt; Rechtsaufsichtliche Würdigung und Genehmigung des kommunalen Haushalts
Der Haushalt wird von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde rechtsaufsichtlich gewürdigt; soweit er genehmigungspflichtige Bestandteile enthält, muss er rechtsaufsichtlich genehmigt werden.
Beschreibung
Rechtsgrundlagen
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Freigabevermerk
Stand: 06.02.2026
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)